§ 1 Name und Sitz des Vereins:
Der Verein führt den Namen: "Turn- und Sportverein 1920 Palling e.V.".
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Traunstein eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Palling.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein dient der Förderung des Sports der Allgemeinheit, insbesonders der Jugend. Es werden ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung verfolgt.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
§ 4 Vergütungen und Vereinstätigkeiten
Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeldlich auf Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Bezahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vereinsausschuss.
§ 5 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
Als Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes gelten insbesonders:
1. Die Durchführung eines geordneten und regelmäßigen Übungs- und Spielbetriebes sowie die Abhaltung von Sportveranstaltungen jeder Art.
2. Die Beschaffung bzw. Unterhaltung der erforderlichen Geräte, Gebäude, Übungs- und Spielplätze, sowie die Einsetzung von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern.
3. Die Bildung von Jugend- und Schülerabteilungen.
§ 6 Geistesfreiheit
Der Verein wahrt Geistesfreiheit hinsichtlich Religion, Rasse und Politik.
§ 7 Verbandszugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes BLSV.
Der Verein erkennt mit der Aufnahme in den BLSV die Satzungen und die Ordnungen, die darauf gestützten Anordnungen und Beschlüsse und sonstigen Entscheidungen sowie die einschlägigen Bestimmungen der Satzungen und der Ordnungen und sonstige durch die Entwicklung sich ergebende Änderungen bzw. Ergänzungen der bisherigen Bestimmungen, ferner sich aus der Mitgliedschaft der Fachverbände bei den Dachorganisationen ergebende Pflichten bzw. Folgen für den Verein als solchen und seine Mitglieder als bindend an. Der Verein haftet für die Verpflichtungen seiner Mitglieder, die sich aus der Mitgliedschaft des Vereins beim BLSV und den Fachverbänden ergeben.
§ 8 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 9 Mitgliedschaft
Mitglieder sind: 1. Ehrenmitglieder
2. Ordentliche Mitglieder
3. Jugendliche und Kinder.
zu 1. Zu Ehrenmitglieder können von der Hauptversammlung solche Personen
ernannt werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.
Ehrenmitglieder haben alle Mitgliederrechte, sind aber von jeder Beitragsleistung befreit.
zu 2. Ordentliches Mitglied ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.
zu 3. Angehörige des Vereins im Alter von 14 bis 18 Jahre gelten als Jugendliche.
Die unter 14 Jahre alten Angehörigen des Vereins gelten als Kinder.
Mitglieder, die sich in einer oder mehreren Abteilungen sportlich betätigen, gelten als aktive, solche die in keiner Abteilung tätig sind, als passive Mitglieder. Bei vereinsinternen Ehrungen wird auf die Ehrenordnung des Turn- und Sportvereins
1920 Palling e.V. verwiesen.
§ 10 Beitritt zum Verein
Jede Person, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist, kann dem Verein beitreten. Die Aufnahme in den TSV Palling ist schriftlich zu beantragen. Hierzu ist die eigenhändige Unterschrift erforderlich, bei den Kindern die der Erziehungsberechtigten. Bei Stellung des Aufnahmeantrags kann gleichzeitig der Jahresbeitrag erhoben werden.
Bei Beitritt nach dem 30. Juni des Kalenderjahres vermindert sich der Jahresbeitrag um 50 %. Der Vorstand kann die Aufnahme (auch ohne Angabe von Gründen) ablehnen. Dagegen kann Berufung eingelegt werden. Der Vereinsausschuss entscheidet darüber endgültig. Erst nach erfolgter Aufnahme und Meldung beim BLSV steht dem Mitglied Versicherungsschutz zu. Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält auf Wunsch eine Satzung zum Selbstkostenpreis. Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten.
§ 11 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
freiwilligen Austritt, der nur durch eine schriftliche Erklärung möglich ist,
Tod,
Auflösung des Vereins,
Ausschluss aus dem Verein
§ 12 Ausschluss
Der Ausschluss eines Mitgliedes durch den Vereinsausschuss kann beschlossen werden:
Wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von mindestens zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist,
bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Ziele und Bestrebungen des Vereins, gegen die Vereinssatzung oder Vereinsbeschlüsse,
bei Schädigung des Ansehens oder der Belange des Vereins, bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins.
Gegen den Ausschluss ist Berufung an die Hauptversammlung innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Ausschlussbescheides zulässig. Bis zur Entscheidung über die Berufung ruhen die Rechte des betreffenden Mitgliedes. Die Hauptversammlung entscheidet endgültig.
§ 13 Ausgetretene/ausgeschlossene Mitglieder
Ausgeschlossene oder ausgetretene Mitglieder verlieren jedes Recht bzw. Anrecht auf den Verein und seine Einrichtungen, bleiben aber für alle während der Mitgliedschaft eingegangenen Verpflichtungen bis zu deren vertragsgemäßer Erfüllung haftbar. Mitglieder, die Ämter im Verein innehatten, haben vor dem Austritt bzw. Ausschluss Rechenschaft abzulegen.
Der Beitrag für das Jahr, in dem der Austritt bzw. Ausschluss erfolgt, ist voll zu entrichten.
§ 14 Rechte der Mitglieder
Die Mitgliedschaft berechtigt zur Benützung der Vereinseinrichtungen, soweit hierfür nicht ein Sonderbeitrag zu entrichten ist.
Alle über 18 Jahre alten Mitglieder haben Stimmrecht, können wählen und gewählt werden.
§ 15 Pflichten und Haftung der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, die in der Satzung niedergelegten Grundsätze
tatkräftig zu fördern, die Beiträge pünktlich zu zahlen und den Beschlüssen und
Anordnungen der Vereinsorgane nachzukommen.
Jedes Mitglied haftet für alle Schäden, die es durch satzungs- und ordnungswidriges schuldhaftes Verhalten dem Verein, seinen Mitgliedern oder Anderen zufügt.
§ 16 Beiträge
Die Höhe der Beiträge und gegebenenfalls der Aufnahmegebühr wird durch
Beschluss der Hauptversammlung festgesetzt. Eine Ermäßigung der Beiträge oder
Befreiung von ihrer Zahlung kann nur in besonderen Fällen auf schriftlichen
Antrag vom Vereinsausschuss gewährt werden.
Die Beiträge sind grundsätzlich jährlich im voraus zu entrichten.
Zur Ausübung bestimmter Sportarten kann ein Sonderbeitrag und/oder Sonderaufnahmegebühr verlangt werden, der von der Vorstandschaft und der Abteilung durch Eintragung in die Abteilungssatzung festgelegt wird.
Die Verwendung der gespeicherten Daten erfolgt nach datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
§ 17 Vereinsorgan
Der Verein wird verwaltet durch:
1. Vorstand
2. Vereinsausschuss
3. Hauptversammlung
§ 18 Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
1. Vorsitzendem
2. Vorsitzendem
3. Vorsitzendem
1. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung und die Leitung des Vereins und Durchführung der rechtswirksam gefassten Beschlüsse von Vereinsausschuss und Hauptversammlung
2. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gemäß § 26 gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt.
3. Rechtshandlungen die der gewöhnliche Vereinsbetrieb mit sich bringt, können vom 1. Vorsitzenden und vom 2. Vorsitzenden vorgenommen werden, sofern der Geschäftswert im Einzelfall den Betrag von 200.- Euro nicht übersteigt.
4. Die Vorsitzenden leiten einzelvertretungsberechtigt die Sitzungen des Vereinsausschusses und die Hauptversammlung.
5. Die Vorsitzenden werden von der Hauptversammlung auf zwei Jahre gewählt.
§ 19 Vereinsausschuss
Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus:
Vorstand
Schriftführer
Sportwart
Kassenwart
Zeug- und Platzwart
Pressewart
Abteilungsleiter
1. Der Vereinsausschuss beschließt über Vereinsangelegenheiten, soweit hierfür nicht durch diese Satzung die Zuständigkeit anderer Organe begründet ist. Er sorgt in erster Linie für die zur Erreichung des Vereinszweckes nötigen Mittel. Der Vereinsausschuss beschließt in allen Dingen, die das Verhältnis der Abteilungen untereineinander oder zum Hauptverein betreffen. Antragsberechtigt sind nur die anwesenden Ausschussmitglieder bzw. deren Stellvertreter.
2. Der Vereinsausschuss ist für Finanzfragen zuständig, ausgenommen bei allen Angelegenheiten, bei denen den jeweiligen Abteilungen eine eigene Kassenführung zugestanden wurde oder die nach dieser Satzung der Hauptversammlung vorbehalten sind. .
3. Der Vereinsausschuss entscheidet über Ausschluss und gegebenenfalls über
Aufnahmen der Mitglieder.
4. Der Vereinsausschuss entscheidet in Zweifelsfragen über die Auslegung der Satzung.
1. Er ist mit einfacher Stimmenmehrheit beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
2. Zur Erledigung bestimmter Aufgaben kann der Vereinsausschuss weitere Mitglieder in beliebiger Anzahl heranziehen und zu den Sitzungen laden. Sie haben beratende Stimmen.
3. Die Beschlüsse des Vereinsausschusses sind für den Vorstand bindend.
4. Die Sitzungen des Vereinsausschusses sind öffentlich. Auf Antrag eines Ausschussmitgliedes können Punkte der Tagesordnung auch in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden.
5. Vorstandschaft, Schriftführer, Sportwart, Kassenwart, Jugendleiter und Pressewart werden von der Hauptversammlung auf zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
6. Die Abteilungsleiter werden von den jeweiligen Abteilungen gewählt.
7. Scheidet während des Jahres ein Vereinsausschussmitglied aus, so wird es durch Zuwahl des Vereinsausschusses bzw. der Abteilung ersetzt.
8. Zeug- und Platzwart ist jeweils der von der Gemeinde angestellte Hausmeister der Turnhalle.
9. Über die Sitzungen des Vereinsausschusses ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Protokollführer und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
10. Der Schriftführer hat die laufenden Geschäfte des Vereins zu besorgen. Er erledigt den gesamten Schriftverkehr des Vereins und führt das Protokoll bei Sitzungen der Vereinsorgane.
11. Der Sportwart überwacht als technischer Leiter den gesamten Sportbetrieb des Vereins. Er hat insbesonders den Spiel- und Übungsplan im Einvernehmen mit den Abteilungsleitern aufzustellen und für die ordnungsgemäße Durchführung zu sorgen. Dem Sportwart unterliegt die organisatorische Abwicklung von Vereinsveranstaltungen, soweit nicht die einzelnen Abteilungen selbst zuständig sind.
12. Dem Kassenwart obliegt die ordentliche Wahrnehmung der finanziellen Belange des Vereins und die Begleichung der vom zuständigen Organ genehmigten Ausgaben und die Rechnungslegung. Bei steuerlichen Fragen kann jederzeit ein Steuerberater hinzugezogen werden.
13. Der Jugendleiter koordiniert die Jugendarbeit der einzelnen Abteilungen, führt Veranstaltungen für die Kinder und Jugendlichen des gesamten Vereins durch und hält Verbindung zu anderen Jugendorganisationen.
§ 20 Einberufung der Hauptversammlung
Der Vorstand hat alljährlich nach Abschluss des Geschäftsjahres eine ordentliche Hauptversammlung einzuberufen.
Die Einberufung erfolgt im "Trostberger Tagblatt" mindestens acht Tage vor dem Versammlungstag. Dabei ist die Tagesordnung bekannt zugeben.
§ 21 Aufgaben der Hauptversammlung
Entgegennahme des Geschäftsberichtes, der Rechnungslegung und des Revisionsberichtes.
Entgegennahme der sportlichen Berichte der einzelnen Abteilungen.
Entlastung der Vorstandschaft und des Vereinsausschusses.
Wahl der Vorstandsmitglieder, des Schriftführers, des Sportwartes, des Kassenwartes, des Pressewartes und der Revisoren sowie die Bestätigung der in den Abteilungen gewählten Abteilungsleitern und des Jugendleiters, der gemäß den Bestimmungen der Jugendordnung gewählt wird.
Satzungsänderungen.
Festsetzung der Beiträge.
Beschlussfassung über die Berufung gegen Entscheidungen der anderen Organe, soweit sie nach dieser Satzung zulässig sind.
Die Entscheidung über Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten.
Entscheidungen von Anträgen des Vorstandes, des Vereinsausschusses oder der Mitglieder. Anträge der Mitglieder sind nur beschlussfähig, wenn sie spätestens acht Tage vor der Hauptversammlung schriftlich bei der Geschäftsleitung eingereicht sind.
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
Der Vereinsausschuss kann darüber hinaus alle wichtigen Angelegenheiten der Hauptversammlung zur Entscheidung unterbreiten, auch wenn er in der Angelegenheit selber entscheiden könnte. Der Vorstand hat über alle Angelegenheiten, die der Hauptversammlung vorzulegen sind, zuvor den Vereinsausschuss in Kenntnis zu setzen
§ 22 Beschlussfähigkeit der Hauptversammlung
Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig.
Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder. Zur Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von 9/10 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Auf besonderen Antrag erfolgt schriftliche Abstimmung (geheim).
Wahlen erfolgen schriftlich (geheim) oder, sofern hiergegen kein Widerspruch erhoben wird, durch Handzeichen.
Über den Verlauf der Hauptversammlung, insbesondere der Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 23 Außerordentliche Hauptversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, welche die gleichen Befugnisse hat, wie eine ordentliche Hauptversammlung. Die Einberufung muß erfolgen, wenn ein Zehntel aller wahlberechtigten Mitglieder es schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen. Die Einberufung erfolgt gemäß § 20 Abs. 2 dieser Satzung.
§ 24 Die Abteilungen
Vereinsmitglieder können mit Zustimmung des Vereinsausschusses innerhalb des Vereins Abteilungen bilden.
Die Abteilungen haben keine eigene Rechtspersönlichkeit. Rechtshandlungen der Abteilungen oder ihrer Funktionäre verpflichten den Verein nicht.
Den Abteilungen kann in Ausnahmefällen durch den Vereinsausschuss eigene Kassenführung zuerkannt werden. Diese Kasse unterliegt jedoch der Prüfung durch den Vorstand und den Revisoren. Die Kassiere der Abteilungen haben die Kassenberichte nach Anweisung des Hauptkassiers zu erstellen. Zur Hauptversammlung hat die Abteilung einen Kassenbericht an den Hauptkassier zu liefern. Abteilungsgelder sind in jedem Fall Vereinsvermögen. Werden aufgrund der Abteilungssatzung eigene Beiträge/Aufnahmegebühren erhoben, so unterliegen diese der eigenständigen Verwaltung der jeweiligen Abteilung.
Die Abteilungsleiter werden von den einzelnen Abteilungen gewählt und von der Hauptversammlung bestätigt.
Satzungen und Handlungen einer Abteilung dürfen der Vereinssatzung nicht zuwiderlaufen. Abteilungssatzungen müssen dem Vereinsausschussvorgelegt werden.
Gegen Entscheidungen des Vorstandes, durch welche die Zustimmung zur Gründung einer Abteilung, die Genehmigung einer Abteilungssatzung oder die Bestätigung eines gewählten Abteilungsleiters versagt wird, ist Berufung an die Hauptversammlung binnen vier Wochen nach Bekanntgabe zur Entscheidung zulässig.
§ 25 Revisoren
Die Hauptversammlung wählt jeweils auf die Dauer von zwei Jahren zwei Revisoren. Die Revisoren haben das Recht, an den Vorstands- und Vereinsausschusssitzungen teilzunehmen und sachliche Auskünfte zu verlangen.
Die Revisoren dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes oder des Vereinsausschusses sein. Sie sind an Weisungen und Aufträge des Vorstandes und Vereinsausschusses nicht gebunden.
§ 26 Haftung des Vereins
Der Verein haftet für Unfälle und sonstige Schadensfälle nur im Rahmen der von ihm über den BLSV abgeschlossenen Sportunfall- und Haftpflichtversicherung. Der Geschädigte hat die nötigen Unfallmeldungen an den Schriftführer zeitnah und ausgefüllt zu übergeben. Der Verein haftet nicht für Geldbeträge, Gegenstände und Kleidungsstücke, die während der Übungsstunden oder Veranstaltungen abhanden gekommen sind.
§ 27 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit
von 9/10 der erschienenen Mitglieder.
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.
Im Falle der Vereinsauflösung oder Aufhebung fällt das nach Begleichung der Vereinsschulden vorhandene Vermögen zur Verwahrung an die Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere die Förderung des Sportes, zu verwenden hat.
Diese Verpflichtung zur Verwahrung des bei der Auflösung bzw. Aufhebung vorhandenen Vereinsvermögens besteht für die Gemeinde für die Dauer von fünf Jahren. Erfolgt innerhalb dieses Zeitraumes keine Neugründung, so geht das Vermögen nach Ablauf dieser Frist in das Gemeindevermögen über.
Die Gemeinde darf das Vermögen einem neu gegründeten Verein nur zuführen, wenn er satzungsgemäß ausschließlich und unmittelbar denselben gemeinnützigen Zweck verfolgt (§ 2 dieser Satzung).
§ 29 Schlussbestimmung
Die am 20.06.1964 aufgestellte und in den Hauptversammlungen am 06.03.1980/20.04.1990 geänderte Satzung wurde überarbeitet. Die überarbeitete Satzung wurde in der Hauptversammlung vom 03.04.1998 genehmigt.